Einlagensicherung in der Schweiz
Die Einlagensicherung schützt Guthaben auf Konten von Kund*innen im Konkurs einer Bank oder eines Wertpapierhauses. Die Einlagensicherung ist auf höchstens CHF 100 000 pro Kund*in und Bank beschränkt. Mehrere Konten eines/einer Kund*in bei derselben Bank werden zusammengerechnet (siehe unten stehende Beispiele).
Inhaltsverzeichnis
Die Sicherung ist gesetzlich geregelt. «esisuisse» garantiert die Deckung der gesicherten Guthaben im Rahmen der Selbstregulierung der Schweizer Banken und Wertpapierhäuser (detaillierte Informationen auf www.esisuisse.ch). Die BTV ist Mitglied der esisuisse.
Wer ist durch die Einlagensicherung geschützt?
Alle Kund*innen (Privatkund*innen und Firmenkund*innen) von Banken sind durch die Einlagensicherung geschützt:
- Natürliche Personen (Erwachsene, Kinder).
- Juristische Personen (z. B. Aktiengesellschaft, GmbH, Stiftung, Verein, staatliche Organisation).
- Personengemeinschaften (z. B. Erbengemeinschaft, Kollektivgesellschaft, einfache Gesellschaft, Miteigentümergemeinschaft, Stockwerkeigentümergemeinschaft).
- Kund*innen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland.
Für die Einlagensicherung ist entscheidend, wer der/die Vertragspartner*in und somit der/die Kund*in der Bank ist. Wer «Wirtschaftlich Berechtigter», Begünstigter oder Bevollmächtigter bei dem Konto ist, ist hingegen irrelevant.
Welche Einlagen sind abgesichert?
Folgende Guthaben sind durch die Einlagensicherung abgesichert:
- Guthaben in staatlicher Währung auf Konten, die auf den Namen des/der Kund*in lauten (z. B. Privatkonto, Kontokorrent, Sparkonto, Anlagekonto, Lohnkonto, Postkonto und Nummernkonto).
- Guthaben auf Metallkonten (Gold, Silber, Platin und Palladium), sofern der/die Kund*in ein ausschliessliches oder alternatives vertragliches Recht auf Leistung in einer staatlichen Währung hat.
- Kassenobligationen in staatlicher Währung, die im Namen des Inhabers bzw. der Inhaberin bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
- Tagesgelder, Festgelder oder Termingelder.
- Einlagen in fremden staatlichen Währungen sind durch die Einlagensicherung gesichert. Zur Ermittlung der Höhe der Sicherung ist der Umrechnungskurs in Schweizer Franken zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend.
- Kassenobligationen, sofern sie bei der ausgebenden Bank hinterlegt sind.
Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Die Forderung wird in der Regel in Schweizer Franken ausbezahlt.
Welche Einlagen sind von der Einlagensicherung ausgenommen?
Nicht gesicherte Guthaben, Einlagen, Gelder und Forderungen sind insbesondere (nicht abschliessende Aufzählung):
- Guthaben über insgesamt CHF 100 000 pro Kund*in und Bank.
- Guthaben, die bei ausländischen Geschäftsstellen der Bank gebucht sind.
Hier besteht aber eine konkursrechtliche Privilegierung. Mehr Informationen:
«Was ist der Unterschied zwischen privilegierten Guthaben und gesicherten Guthaben?» - Guthaben auf Freizügigkeits- oder Säule-3a-Konten oder in Freizügigkeits- oder Säule-3a-Depots. Hier besteht aber eine konkursrechtliche Privilegierung bzw. Herausgabe. Mehr Informationen:
«Wie sieht die Absicherung des Freizügigkeits- oder Säule-3a-Guthabens im Konkurs der Bank aus?» - Forderungen, die auf eine/n Inhaber*in und nicht auf den Namen des/der Kund*in lauten (z. B. Bar-Scheck oder Wechsel).
- Forderungen in Form von Anleihensobligationen oder vergleichbaren Effekten oder Wertrechten.
- Guthaben, die nicht auf eine staatliche Währung lauten (z. B. Kryptowährungsanteile auf Konten oder WIR-Geld).
- Guthaben auf Metallkonten, sofern der/die Kund*in kein vertragliches Recht auf Leistung in staatlicher Währung hat.
- Kryptowährungsanteile im Kryptowährungsdepot: Kryptowährungsanteile (Bitcoins etc.) werden an den/die Kund*in herausgegeben, sofern sie dem/der Kund*in individuell oder einer Gemeinschaft zugeordnet sind und ersichtlich ist, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen dem/der Kund*in zusteht. Allenfalls hat die Bank ein vertragliches Pfand- oder Verrechnungsrecht zur Deckung von Schulden des/der Kund*in bei der Bank (inkl. Hypothek).
- Inhalt von Bankschliessfächern («Banktresor»): Das Eigentum am Inhalt des Bankschliessfaches ist vom Konkurs nicht berührt. Der Inhalt wird im Konkurs an den/die Inhaber*in herausgegeben.
- Gelder, die der Bank als Gegenleistung aus einem Vertrag (z. B. Kauf-, Miet- oder Werkverträge) bezahlt werden.
- Begünstigte eines Lebensversicherungsmantels (sog. Insurance Wrapper).
- Ansprüche oder Ersatzforderungen aus Derivaten.
- Gelder bei Anbietern, die keine Bewilligung der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA als Bank haben. Mehr Informationen:
«Bei welchen Anbietern sind Gelder nicht durch die Einlagensicherung gesichert?» - Vertragliche und ausservertragliche Schadenersatzforderungen (z. B. Ersatzforderungen für nicht vorhandene Depotwerte).
- Vermögenswerte, die zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung nachrichtenlos sind.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, steht Ihnen Ihre BTV Betreuerin bzw. Ihr BTV Betreuer gern zur Verfügung. Nähere Informationen finden Sie auch unter esisuisse-Seite Fragen und Antworten (FAQ) | esisuisse.
Sind Wertpapiere abgesichert?
Wertschriften im Wertschriftendepot: Wertschriften (Aktien, Obligationen, Fonds, Zertifikate etc.) im Wertschriftendepot werden von der Bank verwahrt, sind aber Eigentum des/der Kund*in. Im Fall eines Bankenkonkurses werden sie an den/die Kund*in herausgegeben. Dies gilt nicht, wenn die Bank ein vertragliches Pfand- oder Verrechnungsrecht zur Deckung von Schulden des/der Kund*in bei der Bank (inkl. Hypothek) hat.
Einlagensicherung bei Gemeinschaftskonto
Beispiel 1: Nur gemeinsames Konto
Die Ehegatten haben ein gemeinsames Konto mit einem Saldo von CHF 300 000.
Bis zum 31.12.2022: Aufteilung des gemeinsamen Kontos
Zur Ermittlung der Höhe der gesicherten Einlage wurde in der Vergangenheit der Saldo auf dem gemeinsamen Konto zu gleichen Teilen auf die beiden Ehegatten aufgeteilt.
Bis zum 31.12.2022: Sicherung Guthaben im Bank-Konkurs
Diese beiden Teile wurden dann jeweils auf maximal CHF 100 000 pro Person limitiert. Die Gemeinschaft hatte keinen eigenen Anspruch.
Die Ehegatten hatten also insgesamt CHF 200 000 gesicherte Einlagen.
Ab dem 01.01.2023: Sicherung Guthaben im Bank-Konkurs
Ab 1. Januar 2023 bildet neu die Gemeinschaft der Ehegatten einen eigenen separaten Einleger. Ihr gemeinsames Konto wird nicht mehr aufgeteilt, sondern das Konto der Gemeinschaft wird mit maximal CHF 100 000 gesichert.
In diesem Beispiel verringert sich der gesicherte Betrag von CHF 200 000 auf CHF 100 000.
Beispiel 2: Gemeinsames Konto und zwei Privatkonten
Die Ehegatten haben ein gemeinsames Konto mit einem Saldo von CHF 300 000.
Die Ehefrau hat ein eigenes Konto mit CHF 100 000 und der Ehemann ebenfalls ein eigenes Konto mit CHF 100 000.
Bis zum 31.12.2022: Aufteilung des gemeinsamen Kontos
Zur Ermittlung der Höhe der gesicherten Einlage wurde in der Vergangenheit der Saldo auf dem gemeinsamen Konto zu gleichen Teilen auf die beiden Ehegatten aufgeteilt. Die Gemeinschaft hatte keinen eigenen Anspruch.
In diesem Beispiel wurde der Saldo des gemeinsamen Kontos zu je CHF 150 000 auf Mann und Frau aufgeteilt.
Bis zum 31.12.2022: Sicherung Guthaben im Bank-Konkurs
Danach wurde der aufgeteilte Betrag mit dem Saldo des eigenen Privatkontos addiert. Zum Schluss wurde diese Summe jeweils auf die Sicherungshöhe von maximal CHF 100 000 pro Person limitiert. Die Ehegatten hatten aus ihren Privatkonten und dem gemeinsamen Konto insgesamt CHF 200 000 gesicherte Einlagen.
Ab dem 01.01.2023: Sicherung Guthaben im Bank-Konkurs
Ab 1. Januar 2023 bilden die Ehegatten neu eine Gemeinschaft, die einen eigenen Anspruch hat. Die Einlagen der Gemeinschaft sind bis CHF 100 000 gesichert.
Die Ehegatten haben dadurch in unserem Beispiel insgesamt CHF 300 000 gesicherte Einlagen.
Wer ist gesetzlich dazu verpflichtet, einer Sicherungseinrichtung anzugehören?
Guthaben bei Banken, die in der Schweiz eine durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht («FINMA») bewilligte Geschäftsstelle betreiben, sind durch die Einlagensicherung gesichert. Weiters sind nur jene Guthaben bei Wertpapierhäusern gesichert, die von der FINMA als «kontoführend» bewilligt sind.
Gesichert sind auch Guthaben bei ausländischen Banken, sofern die Guthaben bei einer Zweigniederlassung der ausländischen Bank in der Schweiz gebucht sind und diese Zweigniederlassung durch die FINMA als Bank bewilligt ist.
Guthaben bei der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Innsbruck, Zweigniederlassung Staad («BTV») sind durch die Einlagensicherung gesichert.
Wie wird die Summe von der Sicherungseinrichtung ausbezahlt?
Nach Eintritt des Einlagensicherungsfalles bei einer Bank (z. B. Konkurseröffnung) setzt die FINMA eine/n Konkursliquidator*in für diese Bank ein. Diese/r Konkursliquidator*in kontaktiert umgehend alle Kund*innen der Bank und informiert sie über die weitere Vorgehensweise. Weiters stellt der/die Konkursliquidator*in jedem/jeder Kund*in per Post ein Formular zur Beantragung der Auszahlung zu.
Häufig gestellte Fragen zur Einlagensicherung
Welche Sicherungseinrichtungen gibt es in Schweiz?
In der Schweiz gibt es die esisuisse.
Greift die Einlagensicherung auch bei einem Firmenkonto?
Die Einlagensicherung greift teilweise auch bei Firmenkund*innen.
Was ist mit Einlagen in Fremdwährung?
Auch Einlagen in fremden staatlichen Währungen sind durch die Einlagensicherung gesichert. Zur Ermittlung der Höhe der Sicherung ist der Umrechnungskurs in Schweizer Franken zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend. Die Forderung wird in der Regel in Schweizer Franken ausbezahlt.
Sind in der Schweiz nur Einlagen von Schweizer Staatsbürger*innen gesichert?
Nein, die Staatsbürgerschaft der Kund*innen spielt keine Rolle. Es sind somit auch Guthaben von Kund*innen, die nicht Schweizer Staatsbürger*innen sind, gesichert.
Das könnte Sie auch interessieren
-
Alle Definitionen zu den Finanzbegriffen finden Sie unter folgendem Link.
Weitere wertpapierrechtliche Informationen finden Sie hier.
Diese Marketingmitteilung ist keine individuelle Anlageempfehlung, kein Angebot zur Zeichnung bzw. zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten. Die jeweiligen Anlegerinformationen bzw. Zeichnungsbedingungen in deutscher Sprache (Basisprospekt, endgültige Bedingungen, Prospekt, KID, vereinfachter Prospekt u. dgl.) sind die einzig verbindlichen Dokumente. Sie erhalten diese bei der Bank für Tirol und Vorarlberg Aktiengesellschaft, Stadtforum 1, 6020 Innsbruck.